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Filesharing: Mahnbescheidswelle zum Jahresende droht wieder!

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In ein paar Wochen ist das Jahr 2014 zu Ende. Das heißt auch, dass dann wieder einmal diverse rechtliche Ansprüche verjähren. Unter anderem verjähren Ansprüche von Rechteinhabern aus Urheberrechtsverletzungen, die im Jahre 2011 begangen und ermittelt wurden.

Sofern ein Urheberrechtsinhaber daher im Jahr 2011 eine Rechtsverletzung festgestellt hat und den Anschlussinhaber ermitteln konnte, muss er, sollte der Anschlussinhaber bislang Unterlassungs- oder Zahlungsansprüche nicht befriedigt haben, bis zum Ende des Jahres die gerichtliche Geltendmachung dieser Ansprüche beginnen.

In der Regel geschieht dies bezüglich der Zahlungsansprüche durch einen Mahnbescheid. Es steht daher zu erwarten, dass, wie bereits im letzten Jahr, eine wahre Flut von Mahnbescheiden über diejenigen hereinbricht, die in der Vergangenheit wegen Verstößen aus dem Jahr 2011 abgemahnt wurden, die aber bislang nicht oder nicht in vollem Umfang gezahlt haben.

Kommt ein Mahnbescheid, muss darauf reagiert werden! Außergerichtlich mag es funktionieren, sich tot zu stellen. Aber bei einem gerichtlichen Mahnbescheid sieht dies anders aus. Wird der Adressat nicht tätig, so kann der Rechteinhaber Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Tut der Adressat auch hiergegen nichts, drohen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, da der Vollstreckungsbescheid ein vollstreckbarer Titel ist. Dann klingelt also evtl. der Gerichtsvollzieher oder der Arbeitgeber überweist den Arbeitslohn ein paar mal an ein anderes Konto.

Wer sich also gegen den Mahnbescheid verteidigen möchte – was, wenn man sich schon vorher lange genug gegen die Forderungen gewehrt hat, Sinn macht – muss Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen (oder, falls er das versäumt, notfalls Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid). Dann und nur dann muss der Urheberrechtsinhaber wieder ein normales Zivilverfahren betreiben und zunächst eine Anspruchsbegründung fertigen. Sodann wird vor dem zuständigen Zivilgericht verhandelt.

Oftmals gelingt es im Übrigen, nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid noch eine Einigung mit der Gegenseite zu erzielen, ohne das Verfahren gerichtlich fortzusetzen.

Zu beachten ist die Widerspruchsfrist! Sie beträgt zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides. Das Zustellungsdatum ist auf der Postzustellungsurkunde (gelber Umschlag) vermerkt. Diesen Umschlag sollten Sie daher unbedingt aufbewahren.

Der rechtzeitig beantragte Mahnbescheid führt dazu, dass die Verjährungsfrist zunächst gehemmt wird. Sie läuft nicht weiter, der “Rest” der Verjährungsfrist bleibt erhalten. Tut sich dann 6 Monate lang nichts mehr, läuft die Verjährungsfrist weiter bis der verbliebene Rest auch abgelaufen ist. Dies ist in diesem Jahr in vielen Fällen, in denen die Debcon GmbH im letzten Jahr Mahnbescheide erwirkt hatte, geschehen.

Im Übrigen können auch Mahnbescheide, die erst im neuen Jahr zugestellt werden, die Verjährung noch rechtzeitig hemmen. Wird ein Mahnbescheid alsbald nach Beantragung erlassen und zugestellt, gilt das Datum des Antragseingangs beim Mahngericht als maßgeblich für die Verjährungshemmung. Bis ca. Mitte / Ende Januar können daher noch Mahnbescheide zugestellt werden, wenn diese rechtzeitig vor Ablauf des Jahres beantragt wurden.

Was tun? Wenn ein Mahnbescheid eingeht, können Sie selbstverständlich selbst Widerspruch einlegen und sich in der Folge im zivilgerichtlichen Verfahren auch selbst verteidigen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Streitwert der Angelegenheit, also i.d.R. der geforderte Betrag, mehr als 5.000,- € beträgt. Dann ist das Landgericht zuständig und dort herrscht Anwaltszwang.

Dennoch macht es Sinn, sich auch in Verfahren vor dem Amtsgericht von einem Anwalt vertreten zu lassen, da die meist sehr umfangreichen Schriftsätze der Rechteinhaber hin und wieder schon einmal selbst Richter überfordern. Dabei können die Ausführungen in der Regel in großem Umfang bestritten und der Rechteinhaber zu weiteren Beweisen etc. gezwungen werden, was häufig nur einem spezialisierten Anwalt gelingt. Da auf diesem Weg sich aber viele Klagen zu Fall bringen lassen, sollte man in der Regel anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Dass hierfür ggf. Kosten entstehen, liegt in der Natur der Sache und sollte Ihnen von jedem seriösen Anwalt von Anfang an mitgeteilt werden.

Die Beauftragung eines Anwalts schon im Mahnverfahren, also direkt nach Eingang des Mahnbescheides, ist vor dem Hintergrund der Absicherung von Fristen und der Prüfung möglicher Verteidigungsstrategien ebenfalls empfehlenswert.

Wenn die diesjährige Mahnbescheidswelle ähnliche Dimensionen annimmt, wie die letztjährige, ist damit zu rechnen, dass es den ein oder anderen Leser, der wegen einer Urheberrechtsverletzung aus dem Jahr 2011 abgemahnt wurde, erwischen wird. Zögern Sie in diesem Fall nicht! Nehmen Sie Kontakt mit einem spezialisierten Anwalt auf! Wir stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite!


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